Neue Regel für technische Gefahrstoffe (TRGS 561) – Tätigkeit mit krebserzeugenden Metallen und ihren Verbindungen
Seit Oktober 2017 gilt eine neue Regel für technische Gefahrstoffe, die TRGS 561. In dieser von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin herausgegebenen TRGS wird der Umgang mit Metallen und ihren Verbindungen geregelt, die in der Kategorie 1A oder 1B als krebserzeugend eingestuft werden. Darunter fällt explizit auch die Hartmetallbearbeitung. Vor allem das im Hartmetall enthaltene Bindemittel Cobalt stellt eine Gefahr für den Anwender dar. Stäube, die aus der Bearbeitung resultieren, können eingeatmet werden und gelangen so in den Organismus. Colbalt kann vom Körper aber nicht abgebaut werden und gilt als krebserzeugend. Deshalb ist in besonderem Maße darauf zu achten, dass solche Stäube nicht in die Peripherie gelangen können. Gerade beim Trockenschleifen von Hartmetall eine große Gefahr.
In der so genannten Expositions-Risiko-Beziehung (ERB) werden Einstufungen in entsprechende Toleranzkonzentration und Akzeptanzkonzentration abgeleitet.
In der folgenden Tabelle finden Sie Beurteilungsmaßstäbe für krebserzeugende Metalle:
Stoff | Beurteilungsmaßstab | Überschrei-tungsfaktor | Quelle |
---|---|---|---|
Arsenverbindungen, als Carc. 1A, Carc. 1B eingestuft | TK 8,3 µg/m³ (E) AK 0,83 µg/m³ (E) | 8 | TRGS 910 |
Beryllium und Berylliumverbindungen | AGW 0,14 µg/m³ (E) AGW 0,06 µg/m³ (A) | 1 | TRGS 900 |
Cadmium und anorganische Cadmiumverbindungen, als Carc. 1A, Carc. 1B eingestuft | TK 1,0 µg/m³ (E) AK 0,16 µg/m³ (A) | 8 | TRGS 910 |
Chrom (VI)-Verbindungen | BM 1,0 µg/m³ (E) | 8 | TRGS 910 |
Cobalt und Cobaltverbindungen, als Carc. 1A, Carc. 1B eingestuft | TK 5,0 µg/m³ (A) AK 0,5 µg/m³ (A) | 8 | TRGS 910 |
Nickelverbindungen, als Carc. 1A, Carc. 1B eingestuft | TK 6,0 µg/m³ (A)* AK 6,0 µg/m³ (A) | 8 | TRGS 910 |
Erläuterungen: TK Toleranzkonzentration, AK Akzeptanzkonzentration, AGW Arbeitsplatzgrenzwert,
BM Beurteilungsmaßstab, risikobasiert, (A) Alveolengängige Fraktion, (E) Einatembare Fraktion
* Die Toleranzkonzentration wurde aufgrund der nicht krebserzeugenden Wirkung festgelegt. Dieser Wert stimmt in diesem Fall mit der Höhe der Akzeptanzkonzentration überein, der Bereich des mittleren Risikos entfällt damit.
Auch beim Nassschleifen müssen Grenzwerte eingehalten werden
Neu in der TRGS 561 ist vor allem, dass jetzt auch das Nassschleifen von Hartmetall geregelt wird (TRGS 561: Pos. 5.2.2 – Expositionssituation) Cobalt kann beim Nassschleifen in Lösung gehen und durch den entstehenden Schleifnebel eingeatmet werden. Bei einer repräsentativen Untersuchung DGUV 213-724 (bisher: BGI/GUV-I 790-024) wurden in 52 Betrieben Messwerte ermittelt. Bezogen auf die Branche „Hartmetallherstellung und -verarbeitung“ waren es 1.130 und auf die Branche „Schleiferei“ 1.350 Messwerte. Die Ergebnisse sind repräsentativ für die Schicht. Das 95% Perzentil für Cobalt lag mit 0,033 mg/m³ (Nassschleifen) in fast allen Bereich deutlich über der Toleranzkonzentration von 5,0 μg/m³. Die Messungen der Berufsgenossenschaft haben also ergeben, dass die Grenzwerte nicht eingehalten werden. Allerdings gelten die Grenzwerte der bisherigen Toleranzkonzentration für aviolengängigen A-Staub*. Die Messungen wurden jedoch nur für E-Staub (Einatembarer Staub) durchgeführt. Eine valide Umrechnung von A-Staub auf E-Staub gibt es Stand heute jedoch noch nicht.
* Unter der alveolengängigen Fraktion (A-Staub) versteht man den Teil des einatembaren Staubes, der so fein ist, dass er bis in die kleinsten Verzweigungen der Lunge, in die Alveolen (Lungenbläschen), vordringen kann. (Quelle: DGUV) http://www.dguv.de/staub-info/was-ist-staub/a-staub/index.jsp
Was Arbeitgeber und Anwender beachten sollten
Grundsätzlich hat der Arbeitgeber immer zu prüfen ob durch Änderung des Arbeitsverfahrens oder der Arbeitsmittel eine Freisetzung gesundheitsgefährdender Stoffe vermindert werden kann. Bei geeigneten Alternativen sind diese anzuwenden (§ 6 GefStoffV und TRGS 600 „Substitution“). Bei der Hartmetallherstellung und -verarbeitung sollte deshalb immer darauf geachtet werden, dass diese in geschlossenen, abgesaugten Anlagen erfolgt. Bei der Nachbearbeitung von Hartmetallwerkstücken sollte nach Möglichkeit nass geschliffen werden, damit der Schleifstaub in großen Teilen schon im Kühlschmierstoff gebunden werden kann. Bei wassergemischten Kühlschmierstoffen (KSS) sollte ein Komplexbildner („Buntmetallinhibitor“, z. B. Benzotriazolderivate) enthalten sein, sodass zudem möglichst wenig Cobalt und Wolfram in Lösung gehen. Darüber hinaus sollten unbedingt entstehende Aerosole an ihrer Entstehungsstelle abgesaugt und abgeschieden werden. In einigen Arbeitsbereichen müssen verfahrensbedingt z.B. kleine Teile mit geringem Abtrag trocken geschliffen werden. In diesen Fällen ist der entstehende Hartmetallstaub direkt an der Entstehungsstelle zu erfassen, abzusaugen und abzuscheiden.
Weitere empfohlene Schutzmaßnahmen sind in der DGUV Information Hartmetallarbeitsplätze DGUV 213-724 (bisher: BGI/GUV-I 790-024) und der TRGS 561 enthalten.
Achtung: Der Anwender ist dazu verpflichtet, solche Schutzmaßnahmen zu treffen und durch Messungen deren Wirksamkeit zu überprüfen. Desweiteren ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen und zu dokumentieren (siehe TRGS 561 – Pos. 3).
Damit so wenig wie möglich Cobalt aus dem Hartmetall in Lösung geht können auch speziell dafür entwickelte Schleiföle auf Polyalphaolefinbasis eingesetzt werden. Ein speziell für die Hartmetallbearbeitung entwickeltes Produkt, das gegen die Auswaschung von Cobalt inhibitiert ist, finden Sie bei uns unter der Bezeichung esgeGrind VOSO 500.
PDF zur DGUV Information 213-724
PDF zur TRGS 561